§ 1
Entschädigung der Bezirksverordneten
Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen erhalten nach Maßgabe dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung und Erstattung der Dienstreisekosten. Die Aufwandsentschädigung setzt sich zusammen aus der Grundentschädigung, den Sitzungsgeldern und der Fahrgeldentschädigung. Mitglieder des Bezirksamtes erhalten während der Übergangszeit vom Beginn der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung bis zur Wahl des Bezirksamtes keine Aufwandsentschädigung nach diesem Gesetz.
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