§ 5
Fahrbetrieb
(1) Der Fahrgast hat die freie Platzwahl. Alle Fahrgastplätze, insbesondere der Beifahrersitz, sind dazu von Gegenständen freizuhalten. Darüber hinaus hat der Fahrzeugführer den Wünschen des Fahrgastes zu entsprechen, soweit eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung sowie die Sicherheit des Fahrzeugführers nicht gefährdet werden und es dem Fahrzeugführer zumutbar ist. Insbesondere sind auf Verlangen des Fahrgastes Schiebe- und Ausstelldach sowie die Fenster - soweit möglich - zu öffnen oder zu schließen.
(2) Der Kofferraum ist bis auf das für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Zubehör zur Gepäckaufnahme freizuhalten.
(3) Der Fahrzeugführer hat hilfebedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen, beim An- und Abgurten sowie Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein. Dies gilt insbesondere bei Rollstuhlfahrern. Ist dies nicht möglich, so hat der Fahrzeugführer für die Beförderung durch eine andere Taxe, die die Beförderung des hilfebedürftigen Fahrgastes durchführen kann, Sorge zu tragen.
(4) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit und Besorgungen während der Fahrgastbeförderung sind dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.
(5) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder von in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.
(6) Das Ansprechen oder Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist nicht gestattet.
(7) Der Fahrzeugführer muss einen für den üblichen Taxenverkehr angemessenen Wechselgeldbetrag bei sich führen. Werden vom Fahrgast größere, nicht wechselbare Geldbeträge angeboten, so ist es dem Fahrzeugführer gestattet, im Rahmen der Beförderung zu Lasten des Fahrgastes geeignete Stellen anzufahren, um diesen Geldbetrag zu wechseln.
(8) Die für die Beförderung mit dem jeweiligen Fahrzeug geltenden Besonderheiten, insbesondere die Eigenschaft als Nichtraucher-Taxe, die Möglichkeit bargeldloser Zahlung und das Vorhandensein einer Klimaanlage dürfen in Form von Piktogrammleisten kenntlich gemacht werden. Die Piktogrammleisten sind jeweils am oberen Rand der beiden hinteren Seitenscheiben anzubringen. Es sind nur solche Piktogramme zu verwenden, die für diesen Zweck durch die Genehmigungsbehörde oder gesetzlich zugelassen wurden. Kann eine durch Piktogramm angebotene Dienstleistung nicht erbracht werden, ist das entsprechende Piktogramm unkenntlich zu machen.