§ 7
Grundsätze der Wahl
(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Abgeordneten, von denen 78 nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl und die übrigen aus Listen gewählt werden.
(3) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neugewählten Abgeordnetenhauses.
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