§ 32
Parteien
Politischen Parteien nach
Artikel 21 des Grundgesetzes
, die über Organisationseinheiten verfügen, die den in
§ 2
Satz 1 Nr. 3 beschriebenen Stellen vergleichbar oder die mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten befasst sind, obliegt die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen für Mitarbeiter und Mitglieder, die Zugang zu Verschlusssachen gemäß
§ 6
erhalten sollen, und der Maßnahmen nach diesem Gesetz selbst. Die Verfassungsschutzbehörde kann auf Ersuchen Maßnahmen nach
§ 15
übernehmen, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind.
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