§ 33
Ingenieurgesellschaften
(1) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, deren satzungsmäßiger Zweck in der Erfüllung von Berufsaufgaben nach
§ 30
besteht, sind im Bauwesen tätige Ingenieurgesellschaften.
(2) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind berechtigt, in die Firma die Bezeichnung „Beratende Ingenieurinnen“ oder „Beratende Ingenieure“ aufzunehmen, wenn
- 1.
-
die Gesellschaften unabhängig tätig sind (
§ 31 Abs. 2
) und Berufsaufgaben gemäß
§ 30
wahrnehmen,
- 2.
-
die Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die gesetzlichen Vertretungsberechtigten der Gesellschaft mehrheitlich die Voraussetzungen des
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
erfüllen, über die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile verfügen und die Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure die Voraussetzungen der
§§ 31
und
35
erfüllen und
- 3.
-
keine Kapitalanteile für Rechnung Dritter gehalten werden.
§ 32 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
(3) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die Voraussetzungen des
§ 19 Absatz 1 und 2
erfüllt.
(4) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach
§ 19 Absatz 2
beschränken.
(5) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß
§ 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des
§ 19 Absatz 1 und 2
unterhält.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des
§ 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
ist die Baukammer.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=ArchBKG+BE+%C2%A7+33&psml=bsbeprod.psml&max=true