§ 34
Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen
Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abgerechnet. Im Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.
§ 26 Absatz 5 Satz 1
,
§ 29 Absatz 5 Satz 2 bis 5 und Absatz 6
sowie
§ 32 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
gelten entsprechend.
Fußnoten
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