§ 43
Wahl von Prüfungsfächern
Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer kann der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens einen Unterrichtstag vor dem Tag der Vorkonferenz schriftlich bis zu zwei Lernfelder benennen, in denen sie oder er mündlich geprüft werden möchte.
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