§ 54
Aufnahmeverfahren
(1) Die untergebrachte Person ist unverzüglich nach ihrer Aufnahme in der klinisch-forensischen Einrichtung fachärztlich zu untersuchen und spätestens am nächsten Werktag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung vorzustellen. Befand die untergebrachte Person sich bereits auf anderer Rechtsgrundlage in der klinisch-forensischen Einrichtung, ist gegebenenfalls unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Unterbringungsanordnung nach
§ 63
oder
§ 64 des Strafgesetzbuches
ein aktueller Status zu erheben.
(2) Als Ergebnis der Untersuchung ist auch festzuhalten, in welcher Weise von der untergebrachten Person gegenwärtig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (Gefährlichkeit). Danach ist das Maß der zur Sicherung der untergebrachten Person erforderlichen Freiheitseinschränkungen auszurichten und festzulegen.
(3) Die Befunde und die daraus gezogenen Folgerungen sind zu dokumentieren.
(4) Im Rahmen der Aufnahme ist die psychisch erkrankte Person durch die aufnehmende Ärztin oder den aufnehmenden Arzt unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten, die Rechtsfolgen der Unterbringung, den gerichtlichen Rechtsschutz und die Möglichkeit zur Beschwerde gemäß
§ 11
aufzuklären. Dies hat in geeigneter Form in einer ihr verständlichen Sprache zu erfolgen. Erlaubt der Gesundheitszustand der psychisch erkrankten Person diese Aufklärung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme, so ist sie nachzuholen, sobald dies möglich ist. Dabei ist die psychisch erkrankte Person insbesondere über die Organisation und die Ordnung in der klinisch-forensischen Einrichtung einschließlich der Zulässigkeit des Auslesens von Datenspeichern nach
§ 99
zu informieren.
(5) Die Aufklärung nach Absatz 4 ist zu dokumentieren und durch die Unterschrift der Ärztin oder des Arztes zu bestätigen.
(6) Die Betreuerin oder der Betreuer ist zu benachrichtigen, wenn für die psychisch erkrankte Person eine solche oder ein solcher nach Buch 4 Abschnitt 3 Titel 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
bestellt ist. Auf Wunsch der untergebrachten Person ist eine Person ihres Vertrauens unverzüglich über die Aufnahme zu benachrichtigen. Gegebenenfalls ist die untergebrachte Person bei der Regelung familiärer, persönlicher, finanzieller oder behördlicher Angelegenheiten zu unterstützen.
Fußnoten
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http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=PsychKG+BE+%C2%A7+54&psml=bsbeprod.psml&max=true