§ 2
Persönliche Gebührenbefreiung
Für Amtshandlungen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis sind, soweit darin nichts Abweichendes geregelt ist, von der Zahlung einer Gebühr befreit
- 1.
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die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
- 2.
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die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
- 3.
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die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
- 4.
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die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der
Abgabenordnung
anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden.
Satz 1 gilt nicht für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Sondervermögen, Betriebe und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Kreditinstitute im Sinne des
Kreditwesengesetzes
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Fußnoten
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http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=ArbSchGebO+BE+%C2%A7+2&psml=bsbeprod.psml&max=true