Anlage 4
Fremdsprachennachweise
zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses
Als Fremdsprachennachweise im Sinne von
§ 26 Abs. 2 Satz 1 der Berufsschulverordnung
gelten
FREMDSPRACHENZERTIFIKATE DER STUFE B 1
DES EUROPÄISCHEN REFERENZRAHMENS
1)
die an einer staatlich anerkannten Einrichtung der Fort- und Weiterbildung, einer Volkshochschule
2)
oder an einer beruflichen Schule
3)
erworben wurden.
Anmerkungen:
Fußnoten