§ 63
Hausordnung
(1) Die klinisch-forensische Einrichtung erlässt eine Hausordnung, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(2) Die Hausordnung enthält insbesondere Regelungen über die Ausgestaltung der Räume, die Einbringung von Sachen, den Lieferservice und andere Einkaufsmöglichkeiten, die Festlegung von Raucherbereichen, die allgemeinen Besuchszeiten, die Kommunikation mit anderen Personen, die Nutzung von Telekommunikations- und Unterhaltungsmedien, die Freizeitgestaltung sowie den regelmäßigen Aufenthalt im Freien. Sie hat die Sprechzeiten im Rahmen des Beschwerdemanagements nach
§ 51
aufzuführen. Den in der klinisch-forensischen Einrichtung Beschäftigten, den untergebrachten Personen und ihren Angehörigen, der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher sowie, soweit möglich, psychiatrieerfahrenen Personen, ist bei der erstmaligen Erstellung der Hausordnung und bei jeder Überarbeitung Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.
(3) Durch die Hausordnung dürfen Rechte der untergebrachten Personen nicht weiter eingeschränkt werden als nach diesem Gesetz zulässig.
Fußnoten
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