§ 59
Grundsatz
(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum bedarf der Genehmigung, soweit in den
§§ 60
bis
62
,
76
und
77
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach den
§§ 60
bis
62
,
76
und
77 Absatz 1 Satz 3
sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den
§§ 63
,
63a
,
64
,
66 Absatz 3
und
§ 77 Absatz 3
entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen Vorhaben von der Erteilung der Baugenehmigung absehen; die Antragstellerin oder der Antragsteller ist entsprechend zu bescheiden.
Fußnoten
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