§ 1
Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(zu
§ 3 Abs. 3 AbwAG
)
Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein oberirdisches Gewässer ganz oder zum Teil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist von dem auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat ab zu berücksichtigen.
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