§ 86
Erhebung und Übermittlung
erkennungsdienstlicher Daten
(1) Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Unterbringung nach dem Teil 4 werden von jeder strafrechtsbezogen untergebrachten Person erkennungsdienstliche Unterlagen angefertigt. Hierzu können Lichtbilder aufgenommen, äußerliche körperliche Merkmale festgestellt und Messungen vorgenommen werden. Die Aufnahme von Lichtbildern darf nur mit Kenntnis der strafrechtsbezogen untergebrachten Person erfolgen. Diese Unterlagen sind, soweit sie nicht zugleich für die Behandlung benötigt werden, getrennt von den Krankenunterlagen aufzubewahren.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen und die weiteren zur Identifizierung oder zur Festnahme erforderlichen Daten dürfen nur an die Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung nach und zur Festnahme von einer entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der klinisch-forensischen Einrichtung aufhaltenden strafrechtsbezogen untergebrachten Person erforderlich ist.
(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach der Entlassung der strafrechtsbezogen untergebrachten Person unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist in den Akten oder Dateien, die über die betroffene Person geführt werden, zu dokumentieren.
Fußnoten
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