§ 93
Datenübermittlung
an Sachverständige
(1) Sachverständigen, die von der klinisch-forensischen Einrichtung nach
§ 58
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder nach
§ 70
Absatz 4 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sind, können die zur Erfüllung dieses Auftrags erforderlichen Akten und Daten über die strafrechtsbezogen untergebrachte Person zur Einsichtnahme vorgelegt, in Papierform übergeben oder in elektronischer Form übermittelt werden.
(2) Die klinisch-forensische Einrichtung und die an der Übermittlung von Akten und Daten beteiligten Personen sind verpflichtet, die zum Schutz der zu übermittelnden Akten und Daten erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Eine elektronische Übermittlung von Daten ist ausschließlich verschlüsselt zulässig.
Fußnoten
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http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=PsychKG+BE+%C2%A7+93&psml=bsbeprod.psml&max=true