§ 88
Haushaltsplan
(1) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf Grund von Vorschlägen der Fachbereiche, der Zentralinstitute und der Zentraleinrichtungen auf und legt ihn dem Akademischen Senat zur Stellungnahme vor. Danach leitet er oder sie ihn dem Kuratorium zu.
(2) Der Entwurf des Haushaltsplans bedarf der Billigung durch das Kuratorium. Wenn es in wesentlichen Punkten von der Vorlage abweichen will, muss vorher dem Akademischen Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Nach der Veranschlagung des Zuschusses im Haushaltsplan von Berlin stellt das Kuratorium den Haushaltsplan fest. Ist der Zuschuss des Landes Berlin geringer als im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen, muss vor der Feststellung dem Akademischen Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Die Prüfung der Haushaltsrechnung gemäß
§ 109 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung
obliegt dem Rechnungshof von Berlin.
(5) Bei den künstlerischen Hochschulen tritt an die Stelle des Kuratoriums das nach der Grundordnung zuständige Organ.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+BE+%C2%A7+88&psml=bsbeprod.psml&max=true