§ 98
Optisch-elektronische Überwachung
der klinisch-forensischen Einrichtung
(1) Die Beobachtung von Freiflächen und Außenseiten der klinisch-forensischen Einrichtung, in der sich strafrechtsbezogen untergebrachte Personen befinden, mit Hilfe optisch-elektronischer Anlagen ist zulässig, soweit dies zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Unterbringung und der Sicherheit der Einrichtung erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Bereiche durch Unbefugte zu verhindern.
(2) Die Beobachtung innerhalb von Räumen, in denen sich strafrechtsbezogen untergebrachte Personen befinden, mittels optisch-elektronischer Anlagen ist nicht zulässig.
(3) Die nach Absatz 1 mittels optisch-elektronischer Anlagen erhobenen Daten dürfen für einen Zeitraum von bis zu 48 Stunden zum Zwecke der Prüfung einer weitergehenden Speicherung gespeichert werden. Eine Speicherung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit erforderlich ist. Im Übrigen sind die Daten zu löschen.
Fußnoten
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