Nummer 6
Jugend und Familie
Zu den Ordnungsaufgaben der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Inobhutnahme (
§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
) von unerlaubt neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin und von minderjährigen Asylsuchenden für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten;
(2) die Inobhutnahme von neu eingereisten alleinstehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach
§ 23 Absatz 2
oder
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes
bis zu drei Monaten;
(3) die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben, sowie von Kindern und Jugendlichen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin außerhalb der Geschäftszeiten der bezirklichen Jugendämter;
(4) die Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreise;
(5) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (
§§ 45
bis
47
,
48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch
);
(6) die Tätigkeitsuntersagung (
§§ 48
,
48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch
);
(7) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (
§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
);
(8) die Warnung vor Gefahren durch konfliktträchtige Angebote auf dem Lebenshilfemarkt.
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