§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, ferner die Rechtsverhältnisse, die Aufgaben, Befugnisse und Vergütung der Prüfämter, der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure und die Typenprüfung. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen
- 1.
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Standsicherheit und
- 2.
-
Brandschutz;
Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen
- 1.
-
technische Anlagen sowie
- 2.
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Erd- und Grundbau.
Fußnoten
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