Nummer 11
Verkehr
Zu den Ordnungsaufgaben der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung gehören:
die Ordnungsaufgaben der obersten und höheren Landesbehörde, der Anerkennungsbehörde, der Genehmigungsbehörde, der Anordnungsbehörde, der fachlichen und technischen Aufsichtsbehörde, der Anhörungsbehörde, der Planfeststellungsbehörde und der Tilgungsbehörde
- a)
-
nach dem
Straßenverkehrsgesetz
, dem Berliner Straßengesetz und dem Vierten Teil des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
,
- b)
-
nach dem
Kraftfahrsachverständigengesetz
,
- c)
-
nach dem
Fahrlehrergesetz
,
- d)
-
nach dem
Personenbeförderungsgesetz
sowie nach europäischen und internationalen Vorschriften über die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen,
- e)
-
nach dem
Güterkraftverkehrsgesetz
,
- f)
-
nach dem
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
sowie dem
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
,
- g)
-
nach dem
Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel
, die für diese Beförderungen zu verwenden sind,
- h)
-
nach dem
Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container
,
- i)
-
nach dem
Allgemeinen Eisenbahngesetz
, nach dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen, nach dem
Eisenbahnkreuzungsgesetz
sowie bei sonstigen Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs,
- j)
-
nach dem
Luftverkehrsgesetz
und dem
Luftsicherheitsgesetz
,
- k)
-
nach
§ 28 des Berliner Wassergesetzes
in Schifffahrts- und Hafenangelegenheiten,
- l)
-
nach dem
Verkehrssicherstellungsgesetz
,
- m)
-
nach dem
Bundesleistungsgesetz
,
- n)
-
nach dem
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
,
- o)
-
die Ermittlung und Bergung nicht-chemischer Kampfmittel sowie die Ermittlung und Beseitigung ehemaliger Kampf- und Schutzanlagen,
- p)
-
die Ordnungsaufgaben nach dem
Bundesfernstraßengesetz
,
- q)
-
die Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Straßengesetz, soweit Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung betroffen sind,
soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (
Nummer 23 Absatz 5
), das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (
Nummer 32
), das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (
Nummer 33 Absatz 8 bis 10
), die Verkehrslenkung Berlin (
Nummer 35
) oder die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (
Nummer 36
) zuständig sind.
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