Nummer 15
Bau- und Wohnungswesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Bau- und Wohnungswesens:
(1) die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit nicht die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (
Nummer 1 Absatz 1
) oder die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (
Nummer 10 Absatz 10
) zuständig ist, einschließlich
- a)
-
der Bauaufsicht hinsichtlich der Wasserversorgung und Entwässerung von Grundstücken,
- b)
-
der Bauaufsicht bei elektrischen und Aufzugsanlagen,
- c)
-
der Ordnungsaufgaben für nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen im Sinne der
§§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
, sofern sie nicht Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des
§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes
sind,
- d)
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der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung,
- e)
-
der Genehmigung von ortsfesten Behältern für brennbare oder sonstige schädliche Flüssigkeiten, soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (
Nummer 30 Absatz 2
) zuständig ist,
- f)
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der Schutzmaßnahmen bei Ausführung der nach der Bauordnung genehmigungspflichtigen Bauten in bautechnischer Hinsicht,
- g)
-
des Schutzes gegen Verunstaltung,
- h)
-
der Ordnungsaufgaben nach dem
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
, insbesondere der Aufsicht über die für einen Bezirk bestellte Schornsteinfegerin oder den für einen Bezirk bestellten Schornsteinfeger einschließlich des Erlasses der Widerspruchsbescheide bezüglich der Feuerstättenbescheide,
- i)
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der Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach dem
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
,
- j)
-
der Ordnungsaufgaben auf Grund des
Energieeinsparungsgesetzes
sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Rechtsvorschriften eine andere Zuständigkeit begründen,
- k)
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der Ausstellung von Bescheinigungen nach dem
Wohnungseigentumsgesetz
,
- l)
-
der Ordnungsaufgaben auf Grund des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen;
(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Straßengesetz, soweit keine Zuständigkeit der Hauptverwaltung besteht;
(3) die Wohnungsaufsicht einschließlich der Aufsicht über Gemeinschaftsunterkünfte, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit Dritten durch diese zum Gebrauch überlassen;
(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin, soweit keine Zuständigkeit der Hauptverwaltung besteht, und der Verordnung über die Grundstücksnummerierung;
(5) die Verwaltung und Unterhaltung öffentlicher Schutzbauten;
(6) die Ordnungsaufgaben nach dem
Wohnungsbindungsgesetz
, dem
Wohnraumförderungsgesetz
sowie dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz, soweit nicht die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (
Nummer 1 Absatz 3 und 4
) zuständig ist.
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