Nummer 18
Umweltschutz
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes:
(1)
- a)
-
die Ordnungsaufgaben nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
und nach dem
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Anlagen in dem Zeitraum, in dem sie für Veranstaltungen im Freien von gesamtstädtischer Bedeutung benutzt werden, von Anlagen in Betriebsbereichen, die aus genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bestehen, und von Baustellen und Baumaschinen im Sinne der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen -
vom 19. August 1970 sowie mit Ausnahme der durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (
Nummer 24 Absatz 3 Buchstabe a
) oder durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (
Nummer 30 Absatz 2
) zu überwachenden Anlagen,
- b)
-
die fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des
§ 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren,
- c)
-
die Ordnungsaufgaben nach dem
Gefahrenbeherrschungsgesetz
;
(2) die Bekämpfung verhaltensbedingten Lärms, soweit der Lärm nicht von Veranstaltungen im Freien von gesamtstädtischer Bedeutung ausgeht oder auf Baustellen oder im Zusammenhang mit der Verwendung von Baumaschinen im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 erzeugt wird;
(3) die Ordnungsaufgaben nach
§ 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
oder dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz
einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß
§§ 3
,
4
und
7 der Gewerbeabfallverordnung
, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
oder dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz
einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß
§ 31 des Verpackungsgesetzes
und die Überwachung der Hinweispflichten nach
§ 32 des Verpackungsgesetzes
;
(4) die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach
§ 14 des Berliner Straßengesetzes
sowie die Entsorgung von Altfahrzeugen nach den
§§ 3
und
20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
;
(5) die Beseitigung unzulässig gelagerter oder abgelagerter Abfälle auf öffentlichen Straßen und Privatstraßen sowie auf öffentlichen Grünflächen;
(6) die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen im Rahmen von Erstermittlungen zur Feststellung des Verursachers bei unbekannten Quellen, soweit nicht Rechtsvorschriften die Zuständigkeiten anderer Verwaltungen begründen;
(7) die Ordnungsaufgaben nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz
und dem
Berliner Bodenschutzgesetz
in den jeweils geltenden Fassungen sowie den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen, sofern nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (
Nummer 10 Absatz 5
) zuständig ist, sowie die Ordnungsaufgaben nach dem
Wasserhaushaltsgesetz
und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften bei Boden- und Grundwasserverunreinigungen von örtlicher Bedeutung, die Entgegennahme von Meldungen nach dem
Berliner Bodenschutzgesetz
;
(8) die Ordnungsaufgaben nach der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
, sofern nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (
Nummer 10 Absatz 7
) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (
Nummer 30 Absatz 2
) zuständig sind;
(9) die Ordnungsaufgaben hinsichtlich der Genehmigung und Überwachung des Einleitens von Abwässern in öffentliche Abwasseranlagen sowie von Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen;
(10) Sportbootsstege an Gewässern;
(11) die Ordnungsaufgaben der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht die für Naturschutz zuständige Senatsverwaltung (
Nummer 4 Absatz 1
) zuständig ist, sowie Kontroll- und Überwachungsaufgaben, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren;
(12) die Ordnungsaufgaben nach dem
Grünanlagengesetz
;
(13) die Genehmigung von Erdbestattungen und von Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe;
(14) die Gewässeraufsicht und die Eisaufsicht (jeweils Ordnungsaufgaben und technische Aufsicht) für die stehenden Gewässer zweiter Ordnung, soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (
Nummer 11 Buchstabe k
) zuständig ist.
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