Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage
(Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Vom 5. Oktober 2004
§ 4
Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sind in der Zeit von 4.00 bis 21.00 Uhr über die Vorschriften der §
§ 2
und
3
hinaus verboten:
1.
öffentliche Sportveranstaltungen, sofern diese mit Unterhaltungsmusik oder anderen Unterhaltungsprogrammen verbunden sind;
2.
in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art;
3.
öffentliche Tanzveranstaltungen;
4.
alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, sofern durch sie die den einzelnen Tagen entsprechende besondere Feiertagsruhe unmittelbar gestört wird.
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