Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen
Vom 28. Juli 1892
in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 930-2)
§ 4
Die Genehmigung wird auf Grund vorgängiger
polizeilicher
Prüfung erteilt. Diese Prüfung beschränkt sich auf:
1.
die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel,
2.
den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes,
3.
die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebsdienst anzustellenden Bediensteten,
4.
die Wahrung der Interessen des öffentlichen Verkehrs.
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