§ 3
Anerkennung
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als
- 1.
-
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse,
- 2.
-
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung,
- 3.
-
Zertifizierungsstelle,
- 4.
-
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung,
- 5.
-
Überwachungsstelle für die Überwachung nach
§ 16a Absatz 7
und
§ 25 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin
oder
- 6.
-
Prüfstelle für die Überprüfung nach
§ 16a Absatz 6
und
§ 25 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin
,
wenn sie die Voraussetzungen nach
§ 4
erfüllt.
(1a)
1
Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung.
2
Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.
3
Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des
§ 4
nicht erfüllt sind.
4
§ 7
gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
(2)
1
Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht erfolgt für einzelne Bauprodukte.
2
Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.
(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(4)
1
Die Anerkennung kann befristet werden.
2
Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen.
3
Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden;
§ 73 Absatz 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin
gilt entsprechend.
Fußnoten
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