Artikel 6
(1) Es gilt das Haushaltsrecht des Sitzlandes. Der Rechnungshof des Sitzlandes prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er unterrichtet den Rechnungshof von Berlin. Der Rechnungshof von Berlin hat im übrigen die Rechte gemäß
§ 91 der Landeshaushaltsordnung
.
(2) Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg ist Bestandteil des Landesjugendamtes Brandenburg und arbeitet in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Kuratoriums.
Fußnoten
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