§ 5
Erstattung
(1) Wird die Erlaubnis widerrufen oder wird angezeigt, dass die Sondernutzung vorzeitig beendet wird, werden auf Antrag für den Zeitraum nach Beendigung der Sondernutzung, frühestens jedoch für den Zeitraum nach Eingang einer Anzeige der Beendigung der Sondernutzung bei der zuständigen Behörde, bereits entrichtete Sondernutzungsgebühren unter Berücksichtigung der Regelungen des
§ 2 Abs. 3
erstattet.
(2) Beträge unter 25,00 Euro werden nicht erstattet.
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