§ 6
Nutzung
(1) Das Tempelhofer Feld steht im Rahmen der mit diesem Gesetz zu seinem Schutz getroffenen Regelungen der Bevölkerung Berlins und den Besucherinnen und Besuchern Berlins grundsätzlich vollumfänglich, dauerhaft, uneingeschränkt und unentgeltlich zur Freizeitgestaltung und Erholung zur Verfügung.
(2) Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie gastronomische Betriebe sind zulässig, soweit unter Einbeziehung von
§§ 7
und
8
die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
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