§ 6
(1) Die ehrenamtlichen Richter als Beisitzer einer Kammer für Handelssachen (Handelsrichter) werden auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer Berlin von der Senatsverwaltung für Justiz ernannt.
(2) Die Handelsrichter erhalten über ihre Ernennung eine Urkunde. Sie werden vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Spruchkörpers, dem sie angehören, durch den Vorsitzenden vereidigt. Wird ein Handelsrichter vor Ablauf der Amtsperiode für eine sich unmittelbar anschließende Amtsperiode ernannt, so bedarf es keiner erneuten Vereidigung.
(3) Die Senatsverwaltung für Justiz kann die Befugnisse, die ihr im Zusammenhang mit der Bestellung der Handelsrichter und deren Entbindung vom Amt zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.
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