§ 6
Ablösung
Bei unbefristeten Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in 20facher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden. Eine Erstattung nach
§ 5
entfällt, es sei denn, die Erlaubnis wird widerrufen oder es liegt ein vom Sondernutzer nicht zu vertretender Härtefall vor.
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