§ 4
Beseitigung mangelhafter Wohnverhältnisse
(1) Entspricht die bauliche Beschaffenheit von Wohnungen oder Wohnräumen nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse, so kann die Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen, daß der Verfügungsberechtigte die Mängel beseitigt.
(2) Diesen Mindestanforderungen ist nicht genügt, wenn
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innerhalb der Wohnung die Koch- und Heizungsmöglichkeit sowie Wasserversorgung und Ausguß fehlen oder ungenügend sind,
- 2.
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der Abort fehlt oder ungenügend ist, insbesondere der Abortraum außerhalb des Hauses liegt, schwer zugänglich ist oder nicht ausreichend groß ist oder nicht elektrisch beleuchtet werden kann oder von mehr als einer Mietpartei benutzt wird,
- 3.
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ein ausreichender Wärmeschutz oder ein ausreichender Schallschutz fehlen,
- 4.
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Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von weniger als 2 m haben,
- 5.
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nicht wenigstens ein Aufenthaltsraum der Wohnung eine Grundfläche von mindestens 9 qm hat,
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Fußböden, Decken oder Wände dauernd durchfeuchtet sind oder
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ausreichende Tageslicht- und Luftzufuhr nicht gewährleistet sind.
§ 3 Abs. 4
findet entsprechende Anwendung.
(3) Von einer Anordnung nach Absatz 1 ist abzusehen, oder eine schon erlassene Anordnung ist aufzuheben, soweit der Verfügungsberechtigte die Kosten der Mängelbeseitigung auch unter Ausschöpfen aller Finanzierungsmöglichkeiten weder durch eigene noch durch fremde Mittel decken oder die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten nicht aus Erträgen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit aufbringen kann.
(4) Erfüllt ein Mangel nach Absatz 1 und 2 zugleich die Voraussetzungen für Anordnungen nach
§ 3
, so ist nur
§ 3
anzuwenden.
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