§ 6
Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde.
(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
- 1.
-
für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
- 2.
-
ob und wie oft die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.
Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere
- 1.
-
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- 2.
-
je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
- 3.
-
der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P), der nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nicht älter als drei Monate sein soll,
- 4.
-
Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,
- 5.
-
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
- 6.
-
die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
die in Satz 3 genannte Frist,
- 2.
-
die verfügbaren Rechtsbehelfe,
- 3.
-
die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
- 4.
-
im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann die Frist einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der Bewerberin oder dem Bewerber vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 und 4 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1 a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
.
(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.
(5) Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie oder er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung der Prüfingenieurin, des Prüfingenieurs, der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen in die in einem anderen Land geführte Liste erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 4. Im Übrigen findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauPrV+BE+%C2%A7+6&psml=bsbeprod.psml&max=true