§ 6 a
*
(1) Für die Wahl der Schöffen nach dem
Gerichtsverfassungsgesetz
wird bei dem Amtsgericht Tiergarten für jeden Verwaltungsbezirk ein Schöffenwahlausschuss gebildet.
(2) Die für jeden Verwaltungsbezirk erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts bestimmt.
Fußnoten
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