§ 9
Härtefallklausel
Auf Antrag kann die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde nach Ablauf des in
§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Spielhallengesetzes Berlin
bestimmten Zeitraums in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von den Anforderungen des
§ 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Spielhallengesetzes Berlin
für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn die beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht mehr erteilt werden konnte und wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Die Befreiung soll einen Zeitraum von drei Jahren im Regelfall nicht überschreiten. Dabei sind unter Abwägung mit den konkreten persönlichen Umständen insbesondere der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach
§ 33i der Gewerbeordnung
sowie der Schutzzweck des
Spielhallengesetzes Berlin
zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Dispositionen, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller nach dem 2. Juni 2011 getätigt haben, finden keine Berücksichtigung. Dem Antrag sind sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Die besonderen wirtschaftlichen Umstände, auf welche sich der Antrag stützt, sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf eigene Kosten durch ein Gutachten einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
Fußnoten
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