§ 6
Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus drei Mitgliedern. Sie wird zu Beginn einer jeden Legislaturperiode gebildet und bleibt bis zu ihrer Neubildung im Amt (Amtszeit). Den Vorsitz führt das für Finanzen zuständige Mitglied des Senats. Weiteres Mitglied ist der zuständige Staatssekretär des für den Sport zuständigen Mitglieds des Senats. Ein weiteres Mitglied wird vom Senat aus seiner Mitte bestellt. Die Mitglieder des Senats können sich durch ihre Staatssekretäre vertreten lassen, der für den Sport zuständige Staatssekretär durch ein Mitglied seiner Verwaltung. Scheidet ein nach Satz 4 bestelltes Mitglied vorzeitig aus der Gewährträgerversammlung aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.
(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt über
- 1.
-
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 2
,
- 2.
-
die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats (
§ 8 Abs. 5
),
- 3.
-
die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats,
- 4.
-
die Änderung der Gründungssatzung,
- 5.
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die Bestellung der Abschlussprüfer (
§ 15 Abs. 2
),
- 6.
-
die Genehmigung der Aufnahme von Krediten und der Übernahme von Bürgschaften.
(3) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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