§ 7
Antrag und Antragsunterlagen
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei dem Deutschen Institut für Bautechnik zu beantragen.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- 1.
-
Angabe, für welche Tätigkeit im Sinne des
§ 3
die Anerkennung beantragt wird,
- 2.
-
Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach
§ 3 der Bauordnung für Berlin
als Technische Baubestimmungen eingeführte technische Regeln Bezug genommen werden,
- 3.
-
Angaben zur Person und Qualifikation der Leiterin oder des Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und dessen Berufserfahrung,
- 4.
-
Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der natürlichen oder juristischen Person, der Leiterin oder des Leiters und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
- 5.
-
Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
- 6.
-
Angabe des Geburtsdatums der Leiterin oder des Leiters,
- 7.
-
Angaben zu Unterauftragnehmern,
- 8.
-
einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4)
1
Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrages und der Antragsunterlagen.
2
Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller vollständig erfolgt und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,
- 2.
-
die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls welche Unterlagen fehlen,
- 3.
-
die Mitteilung, ob eine Überprüfung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen,
- 4.
-
die Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.
3
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller ab.
4
Sie teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.
(5)
1
Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
2
Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.
(6)
1
Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
2
Die Frist beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller vollständig erfolgt und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind.
3
Die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern.
4
Die Fristverlängerung und deren Ende sind zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.
5
Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.
(7) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt la des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
.
Fußnoten
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