§ 9
Überleitungsvorschriften
(1) Enteignungsverfahren sind von der Enteignungsbehörde nach den Vorschriften durchzuführen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens gegolten haben.
(2) Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, gilt
§ 4
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