§ 8
Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur,
Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger
Wer nicht als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauPrV+BE+%C2%A7+8&psml=bsbeprod.psml&max=true