§ 7 a
Die Präsidien derjenigen Gerichte, die über die Entziehung der Freiheit zu entscheiden oder sonst unaufschiebbare richterliche Handlungen vorzunehmen haben, regeln den Eildienst für Tages- und Nachtzeiten. Erstinstanzliche Entscheidungen über die Entziehung der Freiheit nach dem
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz
und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen müssen täglich von 9.00 bis 24.00 Uhr getroffen werden können.
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