§ 8
Inanspruchnahme von Personen und Sachen
(1) Die Katastrophenschutzbehörden und die in ihrem Auftrag handelnden Personen können unter den Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210) geändert worden ist, Personen zur Mitwirkung bei der Katastrophenabwehr, insbesondere zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen, in Anspruch nehmen. Für die Dauer der Inanspruchnahme haben diese die Rechtsstellung eines freiwilligen Helfers.
§ 14 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Soweit es zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich ist, haben die Eigentümer und Besitzer insbesondere die Nutzung und sonstige Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und Fahrzeugen aller Art sowie das Entfernen von Einfriedungen, Pflanzen, baulichen Anlagen, Schiffen, Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen durch die Katastrophenschutzbehörden oder die in ihrem Auftrag handelnden Personen zu dulden.
(3) Ein Schaden, den jemand durch die Inanspruchnahme nach Absatz 2 oder durch freiwillige Hilfeleistung bei der Katastrophenabwehr erleidet, ist nach Maßgabe der
§§ 59
bis
65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
zu ersetzen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=KatSchG+BE+%C2%A7+8&psml=bsbeprod.psml&max=true