Staatsvertrag
über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst
und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme
der Amtsanwaltsprüfung
Vom 29. Mai 2007
*
§ 11
Die von den Beamtinnen und Beamten gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Gemeinsamen Prüfungsamt aufbewahrt. Den abordnenden Justizverwaltungen der Länder ist jederzeit Einblick in diese Prüfungsarbeiten und ihre Beurteilung zu gewähren.
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 09.02.2008 (GVBl. S. 15) tritt der Staatsvertrag vom 29.05.2007 nach seinen §§ 14 und 16 am 29. November 2007 in Kraft.]
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