§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die für jeweils höchstens fünf Jahre bestellt werden. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen werden.
(2) Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer nach Erfahrung und Qualifikation zur Leitung der Anstalt geeignet ist.
(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
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