§ 9
Auswahl nach Eignung
(1) Plätze, die nicht nach
§ 8
verteilt wurden, werden nach Eignung vergeben.
(2) In Bildungsgängen, in denen ein Eignungstest (
§ 5 Absatz 2 und 3
) durchgeführt wird, richtet sich die Rangfolge der Aufnahme nach dem Notendurchschnitt des Eignungstests.
(3) In Bildungsgängen, die keinen Eignungstest voraussetzen, bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der als Zugangsvoraussetzung geforderte Schulabschluss nachgewiesen wird. Die Durchschnittsnote ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel aller Zeugnisnoten, mit Ausnahme des Faches Religion.
(4) Sind nach Anwendung der Absätze 2 und 3 Bewerberinnen und Bewerber ranggleich, so richtet sich die Rangfolge nach
§ 57 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes
. Danach entscheidet das Los.
(5) Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden entsprechend ihrer Rangfolge in eine Nachrückerliste eingetragen. Plätze, die zum Schuljahresbeginn nicht in Anspruch genommen werden, sind nach der Rangfolge der Nachrückerliste zu vergeben.
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