§ 10
Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Land Berlin reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Wird eine Anpassungsmaßnahme auferlegt, so beinhaltet der Bescheid sowohl eine Mitteilung über das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in Berlin verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben worden.
Fußnoten
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