§ 11
Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung
Die Hinterlegungsstelle hat die hinterlegende Person von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Die Hinterlegungskasse ist in der Nachricht mit ihrer Anschrift und im Fall einer Geldhinterlegung mit ihrer Bankverbindung anzugeben. Zugleich ist die hinterlegende Person aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Hinterlegungskasse entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. Die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegungssache sind anzugeben. Die Hinterlegungsstelle ist befugt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Fristablauf eine Nachfrist zu setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird. Hierauf ist die hinterlegende Person bei der Nachfristsetzung hinzuweisen.
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