§ 10
Ziel, Dauer und Zugang
(1) An das Studium schließt sich der Vorbereitungsdienst an. Dieser hat das Ziel, die während des Studiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, Erfahrungen und Fähigkeiten in engem Bezug zum Unterricht und zur Erziehungsarbeit zu erweitern und zu vertiefen. Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich 18 Monate und schließt mit einer Staatsprüfung ab, die die Befähigung für ein Lehramt verleiht (Lehramtsbefähigung).
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist ein Master of Education oder eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt. Die Ausbildung erfolgt in den für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Fächern oder Fachrichtungen gemäß
§ 5 Absatz 2 bis 4
.
(3) Der Vorbereitungsdienst wird an Schulpraktischen Seminaren und an Schulen abgeleistet. Ausbildungsschulen sind die öffentlichen Schulen des Landes Berlin. Lehrkräften an staatlich anerkannten Ersatzschulen, die einen lehramtsbezogenen Masterabschluss, die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine damit gleichgesetzte Prüfung abgelegt haben, ist die Teilnahme mit gleichen Rechten und Pflichten an Schulpraktischen Seminaren zur Vorbereitung auf die Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu gestatten. Insoweit gelten die staatlich anerkannten Ersatzschulen als Ausbildungsschulen.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach Maßgabe des
§ 11
auf Antrag unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Liegen die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vor, so wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert; in diesem Fall tritt an die Stelle der Anwärterbezüge eine Unterhaltsbeihilfe in gleicher Höhe. Die Bewerbungstermine werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bekannt gegeben.
(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.
-
die Zuordnung der Fächer oder Fachrichtungen des lehramtsbezogenen Masterabschlusses oder der Ersten Staatsprüfung zu Unterrichtsfächern, in denen der Ausbildungsunterricht erteilt werden kann,
- 2.
-
die Einzelheiten zu Beginn und Ende, zu Ausbildungszielen, zu Inhalten, Organisation und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes,
- 3.
-
die Voraussetzungen zur Verkürzung, Verlängerung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes sowie der Aufnahme aus einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland,
- 4.
-
die Bewertung von Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
- 5.
-
die Einzelheiten einer Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitform,
- 6.
-
die Einzelheiten der Unterhaltsbeihilfe für Bewerberinnen und Bewerber, die durch Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=LehrBiG+BE+%C2%A7+10&psml=bsbeprod.psml&max=true