§ 10
(1) Die Geschäftsstellen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Amtsanwaltschaft haben die ihnen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Jeder Geschäftsstelle eines Gerichts, einer Staats- oder Amtsanwaltschaft steht ein Beamter des gehobenen oder des höheren Justizdienstes oder des gehobenen oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Geschäftsleiter vor. Soweit der Präsident einem Richter die eigenverantwortliche Leitung einzelner Geschäftsbereiche des Gerichts übertragen hat, beschränken sich die Befugnisse des Geschäftsleiters auf die grundsätzlichen Angelegenheiten des Gerichts, insbesondere der Personalführung und des Haushaltswesens, sowie auf die Leitung der zentralen Einrichtungen und Servicestellen.
(3) Der Geschäftsleiter eines Gerichts wird vom Präsidenten des Kammergerichts, sein Vertreter vom Behördenleiter im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Kammergerichts bestellt.
(4) Absatz 3 gilt für den Geschäftsbereich des Generalstaatsanwalts in Berlin entsprechend.
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