§ 16
Dateianordnungen
(1) Für jede automatisierte Datei der Verfassungsschutzbehörde sind in einer Dateianordnung im Benehmen mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit festzulegen:
- 1.
-
Bezeichnung der Datei,
- 2.
-
Zweck der Datei,
- 3.
-
Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherungen, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
- 4.
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Eingabeberechtigung,
- 5.
-
Zugangsberechtigung,
- 6.
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Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,
- 7.
-
Protokollierung,
- 8.
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Datenverarbeitungsgeräte und Betriebssystem,
- 9.
-
Inhalt und Umfang von Textzusätzen, die der Erschließung von Akten dienen.
Die Verfassungsschutzbehörde führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Dateien zu prüfen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
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