§ 14
Betretungsrecht, Einschränkung von Grundrechten
Soweit es nach dem
Abwasserabgabengesetz
oder diesem Gesetz erforderlich ist, zur Erhebung der Abgabe Feststellungen zu treffen, sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt,
- 1.
-
Betriebsgrundstücke und -räume während der üblichen Betriebszeit,
- 2.
-
Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der üblichen Betriebszeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und
- 3.
-
Grundstücke und Anlagen, die nicht zum unmittelbaren angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören,
jederzeit zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 des Grundgesetzes
,
Artikel 19 der Verfassung von Berlin
) wird insoweit eingeschränkt.
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