§ 9
Zulassung
(1) Erfüllen die Bewerber und Bewerberinnen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf mehreren nach
§ 8
zu bildenden Ranglisten, werden sie auf jeder Rangliste geführt, für die sie die Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die auf Grundlage der Ranglisten ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen erhalten einen Zulassungsbescheid nach
§ 5
.
(3) Bei Kombinationsstudiengängen wird die Auswahl getrennt für jedes dem Studiengang zugehörige Studienfach durchgeführt. Zugelassen wird nur, wer für jedes an seinem Studiengang beteiligte Studienfach ausgewählt ist. Bei Kombinationsstudiengängen, die nur aus zulassungsbeschränkten Studienfächern bestehen und bei denen für ein beteiligtes Studienfach eine Zulassung nicht möglich ist, kann der Zulassungsantrag nur abgelehnt werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin im Zulassungsantrag für dieses Studienfach kein zulassungsfreies Ersatzfach angegeben hat, das an der jeweiligen Hochschule angeboten wird. Ein Zulassungsbescheid wird auch erteilt, wenn ein Kombinationsstudiengang aus einem zulassungsfreien und einem zulassungsbeschränkten Studienfach besteht und für das zulassungsbeschränkte Studienfach eine Zulassung erfolgt.
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